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Wer ist zur Vorbuchung berechtigt?

Sie haben das Recht von der Vorbuchung von Kursen Gebrauch zu machen, wenn Sie zu folgendem Personenkreis gehören:

  1. Studierende, die eine Behinderung im Sinne von § 2 Abs. 1 SGB IX oder eine länger andauernde oder ständige gesundheitliche Beeinträchtigung glaubhaft machen

    Nachweis: Schwerbehindertenausweis (mindestens GdB von 50%) oder schriftliche Empfehlungen zum Nachteilsausgleich von der Beratungsstelle für Studierende mit chronischen Erkrankungen und Behinderungen auf Grundlage einer fachärztlichen Stellungnahme: http://www.fu-berlin.de/service/behinderung/index.html
  2. Studierende, die einen nahen Angehörigen gemäß § 7 Abs. 3 Pflegezeitgesetz allein betreuen

    Nachweis: Bescheinigung der Krankenversicherung → Höchstens ein Jahr alt; ggf. rechtzeitig beantragen
  3. Studierende, in deren Haushalt ein Kind wohnt (bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres des Kindes)

    Nachweis: Geburtsurkunde des Kindes oder Kindergeldbescheid, wenn möglich mit Meldebescheinigung
  4. Schwangere und Wöchnerinnen

    Nachweis: Mutterpass oder ärztliche Bescheinigung