Springe direkt zu Inhalt

Anerkennung praktikumsäquivalenter Berufstätigkeiten

Studierende, die nach einer Ausbildung zum staatlich anerkannten Erzieher/zur staatlich anerkannten Erzieherin in dem erlernten Berufsfeld tätig waren, können sich diese Berufstätigkeit als Ersatzleistung für das Pflichtpraktikum anerkennen lassen.

Die Anerkennung beruflicher Tätigkeiten ohne vorherige Erzieher_innenausbildung ist dann möglich, wenn diese im Rahmen einer studentischen Nebenbeschäftigung während des gegenwärtigen Studiums erbracht wurden/werden.

Bei beiden Anerkennungsoptionen müssen die an das Pflichtpraktikum gestellten Anforderungen durch die Äquivalenztätigkeit erfüllt sein. Dies bedeutet, dass unter der Leitung einer akademisch ausgebildeten Pädagogin/eines akademisch ausgebildeten Pädagogen Berufstätigkeiten im Mindestumfang von 400h ausgeübt wurden/werden, die für das BA-Studium der Bildungs- und Erziehungswissenschaft qualifikationsadäquat sind.

Studierende, die eine Äquivalenzanerkennung erhalten haben, müssen nur am nachbereitenden Kolloquium des Praxisseminars teilnehmen und den Praktikumsbericht verfassen.

Bitte wenden Sie sich bei Fragen zur Anerkennung rechtzeitig an das Praktikumsbüro.