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Habilitation

Die Habilitation dient dem Nachweis der Befähigung, ein wissenschaftliches Fach (Habilitationsfach) in Forschung und Lehre selbständig zu vertreten (Lehrbefähigung). Ein Habilitationsfach ist ein inhaltlich abgrenzbares Wissenschaftsgebiet, das im Fachbereich in der Regel in Lehre und Forschung bereits eingerichtet und durch wenigstens eine/n Professor/in oder ein weiteres habilitiertes Mitglied des Fachbereichs vertreten ist. Habilitationsfächer können auch durch Beschluss des nach Maßgabe der Grundordnung erweiterten Fachbereichsrates festgestellt werden. Die Feststellung kann anlässlich eines Habilitationsverfahrens erfolgen.

Zulassungsvoraussetzungen und Hinweise zum Ablauf des Zulassungsverfahrens

  1. Der Antrag auf Zulassung zum Habilitationsverfahren erfolgt gemäß § 4 Absatz 1 der Habilitationsordnung bei der Dekanin bzw. dem Dekan.
  2. Hierfür ist die Einreichung der Unterlagen gemäß des Antrags auf Habilitation bei Stefanie Matzke, Voraussetzung.
  3. Nach Beschlussfassung des erweiterten Fachbereichsrates über den Zulassungsantrag geht der Bewerberin bzw. dem Bewerber während der Vorlesungszeit binnen eines Monats eine schriftliche Entscheidung zu. Anschließend nimmt die Habilitationskommission ihre Arbeit auf.
  4. Nachdem die Habilitationskommission ihre Arbeit abgeschlossen hat, wird der Kandidatin bzw. dem Kandidaten der Termin und das Thema des öffentlichen Vortrags gemäß § 11 der Habilitationsordnung mitgeteilt.
  5. Nach erfolgreichem Absolvieren von Habilitationsvortrag und anschließender Diskussion mit den Mitgliedern der Habilitationskommission und des erweiterten Fachbereichsrates, wird der Kandidatin bzw. dem Kandidaten auf Basis der Beschlussfassung durch den Fachbereichsrat eine Habilitationsurkunde ausgehändigt. Diese weist die vom Fachbereichsrat beschlossene "Venia Legendi" aus. Die Lehrbefugnis an der Freien Universität Berlin muss nach Abschluss des Verfahrens separat im Dekanat beantragt werden.
  6. Gemäß § 19 Absatz 2 der Habilitationsordnung wird dafür Sorge getragen, dass das gesamte Verfahren die Dauer von neun Monten möglichst nicht überschreitet.

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