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Wer ist zur Vorbuchung berechtigt?

Sie haben das Recht von der Vorbuchung von Kursen Gebrauch zu machen, wenn Sie zu folgendem Personenkreis gehören:

  1. Studierende, die eine Behinderung im Sinne von § 2 Abs. 1 SGB IX oder eine länger andauernde oder ständige gesundheitliche Beeinträchtigung glaubhaft machen

    Nachweis: Schwerbehindertenausweis (mindestens GdB von 50%) oderschriftliche Empfehlungen zum Nachteilsausgleich von der Beratungsstelle für Studierende mit chronischen Erkrankungen und Behinderungen auf Grundlage einer fachärztlichen Stellungnahme. Weitere Informationen finden Sie hier.
  2. Studierende, die einen nahen Angehörigen gemäß § 7 Abs. 3 Pflegezeitgesetz allein betreuen

    Nachweis: Bescheinigung der Krankenversicherung → Höchstens ein Jahr alt; ggf. rechtzeitig beantragen
  3. Studierende, in deren Haushalt ein Kind wohnt (bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres des Kindes)

    Nachweis: Geburtsurkunde des Kindes oder Kindergeldbescheid, wenn möglich mit Meldebescheinigung
  4. Schwangere und Wöchnerinnen

    Nachweis: Mutterpass oder ärztliche Bescheinigung