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Bleibt mein Prüfungsanspruch auch nach der Exmatrikulation bestehen?

Ja! Rechtsgrundlage dazu: § 30 Abs. 6 BerlHG ((6) Der Prüfungsanspruch bleibt grundsätzlich nach der Exmatrikulation bestehen.). Bitte beachten Sie, dass dies nicht für Studienleistungen gilt (z.B. Seminare, Praktika o.Ä.).